Preise

Aller45 ist eine reine Zimmervermietung, die Ihnen erotisch, geschmackvoll eingerichtete Räume zur Verfügung stellt. Die Preise für die reine Zimmermiete inkl. USt. sind:
20 Minuten  –  20,- €

30 Minuten  –  30,- €

45 Minuten  –  40,- €

60 Minuten  –  45,- €

Zu o.g. Preisen kann jeder/jede ab 18 Jahren ein Zimmer für erotische Stunden mieten.  Generell mieten die Prostituierten das Zimmer. Sie vereinbaren mit ihren Kunden einen Gesamtpreis. Den Anteil der Zimmermiete leiten sie an die Hausdame weiter.

Darüber erhalten Sie gern eine Quittung.

Die Damen haben sich auf Grundpreise für erotische Dienstleistungen verständigt:

20 Minuten  –      50,- €

30 Minuten  –      75,- €

45 Minuten  –    100,- €

60 Minuten  –    120,- €

In diesen Preisen sind die Zimmermiete und die USt. enthalten.

Das Honorar einzelner Damen kann von den Grundpreisen abweichen. Die korrekten Preisangaben finden Sie auf den jeweiligen Setcards.

Die Damen machen ihre eigene Werbung und bieten ihre Dienstleistungen als selbständige Unternehmerinnen an. Sie sind somit ausschließlich auf eigene Rechnung tätig und stehen in keinem rechtlichen Tätigkeitsverhältnis zu Aller45. Aller45 übernimmt keine Gewähr dafür, dass es zu sexuellen Dienstleistungen kommt. Die Art und Weise der sexuellen Dienstleistungen und die Höhe der Vergütung finden ausschließlich durch eine Absprache zwischen den Damen und den Gästen statt. Diese Absprachen begründen kein Vertragsverhältnis und keine geschäftliche Beziehung zu Aller45. Die Damen sind als selbständige Unternehmerinnen tätig und entscheiden selbst über die Anwesenheit.

KONDOMPFLICHT

ab 1. Juli 2017

 §32 Absatz 1 ProstSchG

Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.

§33 Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 32 Abs. 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Auszug Gesetzbegründung BT-Drs. 18/8556

Unter Geschlechtsverkehr fallen neben dem vaginalen auch oraler und analer Geschlechtsverkehr. Der Begriff des Kondoms impliziert die Anwendung am Körper des Mannes und zielt in erster Linie auf ein verantwortungsbewusstes Verhalten des Mannes ab. Verstöße gegen die Kondompflicht sind daher für Prostituierte nach dem Gesetz nicht bußgeldbewehrt, jedoch für Kunden.